Die Veröffentlichung dieser Kopie geschieht ausschließlich zum Zweck der Dokumentierung und drückt nicht eine Übereinstimmung mit dem Inhalt oder eine Empfehlung des Inhalts aus.
↗Startseite
Nur "technische Beiträge" und nicht Computerprogramme patentierbar | ||
Arlene McCARTHY (SPE, UK) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen Dok.: A5-0238/2003 Verfahren: Mitentscheidung (1. Lesung), ***I Aussprache: 23.09.2003 Annahme: 24.09.2003 (mit 361:157:28 Stimmen) Die derzeitige Praxis des Europäischen Patentamtes, computerimplementierte Erfindungen zu patentieren, soll nach Ansicht des Europäischen Parlaments legalisiert werden. Die Abgeordneten haben jedoch eine Vielzahl von Änderungsanträgen angenommen, in denen sie fordern, dass die Möglichkeit, derartige Erfindungen zu patentieren, eingeschränkt wird. Computerprogramme als solche sollen nicht patentiert werden können. Vor der Abstimmung wurde sowohl inner- als auch außerhalb des Parlaments viel über den Kommissionsvorschlag diskutiert. Laut Kommission und Berichterstatterin soll durch die Richtlinie ein rechtlicher Rahmen für die Vergabe von Patenten für computerimplementierte Erfindungen, d. h. für den "technischen Beitrag", geschaffen werden. Die Computerprogramme, die als geistiges Eigentum angesehen werden, werden hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Momentan werden derartige Patente schon durch das Europäische Patentamt oder durch einige nationale Patentämter vergeben. Die Richtlinie ist demnach aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig. Sie soll präzisieren, was genau patentierbar ist und was nicht. Hierdurch soll eine Ausweitung der Reichweite der Patentierbarkeit, wie sie in den USA oder in Japan stattfindet, limitiert werden. Die Gegner der Richtlinie sind der Ansicht, dass die Richtlinie den Weg zur Patentierbarkeit vom Computerprogrammen öffnet, da es schwer ist, genau zu definieren, was ein "reines Computerprogramm" ist, d. h. ein Programm für den Computer, das eine technische Lösung für ein bestimmtes technisches Problem bietet. Artikel 52 des europäischen Patentübereinkommens stellt in der Tat fest, dass Computerprogramme als solche nicht patentiert werden können. Um den Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auszuweiten, haben die Abgeordneten daran erinnert, dass der technische Charakter der Erfindung Voraussetzung für die Patentierbarkeit ist. Im Übrigen muss die Erfindung "neu, nicht naheliegend und gewerblich anwendbar" sein. Siehe im Übrigen zum Anwendungsbereich die Änderungsanträge 69 und 17.
Außerdem stellen die Abgeordneten folgende Forderung auf (ÄA 72): "(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf computerimplementierte Erfindungen erteilte Patentansprüche nur den technischen Beitrag umfassen, der den Patentanspruch begründet. Ein Patentanspruch auf ein Computerprogramm, sei es auf das Programm allein oder auf ein auf einem Datenträger vorliegendes Programm, ist unzulässig." Auch liegt kein Verstoß gegen das Patentrecht vor, wenn ein Computerprogramm für andere Zwecke benutzt wird, "die nicht zum Gegenstand des Patents gehören" (ÄA 120). Die Nutzung eines Patents soll im Normalfall dann nicht als Rechtsverletzung gewertet werden, wenn sie zum Zweck der Konvertierung in ein anderes Computersystem oder -netz erfolgt (ÄA 76, siehe aber die dortigen Einschränkungen). |
||