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Nur "technische Beiträge" und nicht Computerprogramme patentierbar
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Arlene McCARTHY (SPE, UK)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
Dok.: A5-0238/2003
Verfahren: Mitentscheidung (1. Lesung), ***I
Aussprache: 23.09.2003
Annahme: 24.09.2003 (mit 361:157:28 Stimmen)

Die derzeitige Praxis des Europäischen Patentamtes, computerimplementierte Erfindungen zu patentieren, soll nach Ansicht des Europäischen Parlaments legalisiert werden. Die Abgeordneten haben jedoch eine Vielzahl von Änderungsanträgen angenommen, in denen sie fordern, dass die Möglichkeit, derartige Erfindungen zu patentieren, eingeschränkt wird. Computerprogramme als solche sollen nicht patentiert werden können.

Vor der Abstimmung wurde sowohl inner- als auch außerhalb des Parlaments viel über den Kommissionsvorschlag diskutiert. Laut Kommission und Berichterstatterin soll durch die Richtlinie ein rechtlicher Rahmen für die Vergabe von Patenten für computerimplementierte Erfindungen, d. h. für den "technischen Beitrag", geschaffen werden. Die Computerprogramme, die als geistiges Eigentum angesehen werden, werden hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Momentan werden derartige Patente schon durch das Europäische Patentamt oder durch einige nationale Patentämter vergeben. Die Richtlinie ist demnach aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig. Sie soll präzisieren, was genau patentierbar ist und was nicht. Hierdurch soll eine Ausweitung der Reichweite der Patentierbarkeit, wie sie in den USA oder in Japan stattfindet, limitiert werden.

Die Gegner der Richtlinie sind der Ansicht, dass die Richtlinie den Weg zur Patentierbarkeit vom Computerprogrammen öffnet, da es schwer ist, genau zu definieren, was ein "reines Computerprogramm" ist, d. h. ein Programm für den Computer, das eine technische Lösung für ein bestimmtes technisches Problem bietet.

Artikel 52 des europäischen Patentübereinkommens stellt in der Tat fest, dass Computerprogramme als solche nicht patentiert werden können. Um den Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auszuweiten, haben die Abgeordneten daran erinnert, dass der technische Charakter der Erfindung Voraussetzung für die Patentierbarkeit ist. Im Übrigen muss die Erfindung "neu, nicht naheliegend und gewerblich anwendbar" sein. Siehe im Übrigen zum Anwendungsbereich die Änderungsanträge 69 und 17.

  • "'Technischer Beitrag' oder 'technische Erfindung' oder 'Erfindung' ist eine Lehre über die Beziehung zwischen Ursache und Wirkung in der Nutzung kontrollierbarer Kräfte der Natur. Die Nutzung der Kräfte der Natur zur Beherrschung der physikalischen Wirkungen über die numerische Darstellung der Informationen hinaus gehört zu einem Gebiet der Technik. Die Verarbeitung, die Bearbeitung und die Darstellungen von Informationen gehören nicht zu einem Gebiet der Technik, selbst wenn dafür technische Vorrichtungen verwendet werden."
  • "Ausschluss von der Patentierbarkeit. Bei computerimplementierten Erfindungen wird nicht schon deshalb von einem technischen Beitrag ausgegangen, weil zu ihrer Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird. Folglich sind Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computerprogramm eingesetzt wird und durch die Geschäftsmethoden, mathematische oder andere Methoden angewendet werden, nicht patentfähig, wenn sie über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung, in der es abgespielt wird, keine technischen Wirkungen erzeugen."

Außerdem stellen die Abgeordneten folgende Forderung auf (ÄA 72): "(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf computerimplementierte Erfindungen erteilte Patentansprüche nur den technischen Beitrag umfassen, der den Patentanspruch begründet. Ein Patentanspruch auf ein Computerprogramm, sei es auf das Programm allein oder auf ein auf einem Datenträger vorliegendes Programm, ist unzulässig." Auch liegt kein Verstoß gegen das Patentrecht vor, wenn ein Computerprogramm für andere Zwecke benutzt wird, "die nicht zum Gegenstand des Patents gehören" (ÄA 120). Die Nutzung eines Patents soll im Normalfall dann nicht als Rechtsverletzung gewertet werden, wenn sie zum Zweck der Konvertierung in ein anderes Computersystem oder -netz erfolgt (ÄA 76, siehe aber die dortigen Einschränkungen).

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